Kündigungsschutz

Während Ihrer Schwangerschaft besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Es ist grundsätzlich verboten, Ihnen

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  • bis zum Ende Ihrer Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

zu kündigen.

Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist natürlich, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Ist die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bei Kündigung noch nicht bekannt, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, um von der für Sie günstigen Regelung zu profitieren. In Ausnahmefällen, etwa wenn Sie selbst erst nach Ablauf von zwei Wochen von dem Bestehen der Schwangerschaft erfahren, können Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen.

Der besondere Kündigungsschutz greift auch für den Fall, dass Sie sich noch in der Probezeit befinden und aufgrund des noch nicht seit sechs Monaten bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Kündigungsschutz greift.

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