Mutterschutz

Die Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor der Geburt und enden acht Wochen nach der Geburt.

In den sechs Wochen vor der Geburt kann eine Schwangere selbst entscheiden, ob sie weiterarbeiten möchte oder nicht. Sie müssen sich in diesem Fall jedoch ausdrücklich gegenüber Ihrem Arbeitgeber dazu bereit erklären. Zu beachten ist noch, dass Sie Ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können.

Für die Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt, Ihr Arbeitgeber darf Sie zunächst nicht weiterbeschäftigen.

Wenn eine Mutterschutzfrist vor der Geburt aufgrund einer vorzeitigen Entbindung nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Tage. Wenn der errechnete Geburtstermin überschritten wird, verkürzt sich die nachgeburtliche Schutzfrist dadurch nicht.

Besondere Regelungen für Schülerinnen und Studentinnen:

Schülerinnen und Studentinnen können auf die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt verzichten und ihre (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung fortsetzen, zum Beispiel an Prüfungen teilnehmen.

Besondere Regelungen bei Mehrlingsgeburten:

Bei einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Besondere Regelungen bei Frühgeburten:         

Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt. Eine Frühgeburt muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Das Kind muss hierfür bei der Geburt weniger als 2500 Gramm wiegen oder es muss ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf bestehen.

Besondere Regelungen bei der Geburt eines behinderten Kindes:

Bei der Geburt eines behinderten Kindes ist es seit Mai 2017 möglich, die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt zu verlängern.       
Hierfür muss die Mutter einen Antrag beim Arbeitgeber über die Verlängerung der Mutterschutzfrist stellen. Ein Arzt muss die Behinderung des Kindes innerhalb von acht Wochen nach der Geburt feststellen. Dieses Attest muss dem Antrag beigelegt werden.

Besondere Regelungen bei Tod des Kindes:

Sollte das Kind innerhalb der Schutzfrist sterben, kann eine Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden. Es muss dann jedoch ein Attest des Arztes vorliegen, dass nichts gegen die Wiederaufnahme der Beschäftigung spricht. Ansonsten gelten dieselben Fristen wie bei einer Lebendgeburt. 

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