Den Arbeitgeber informieren
Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft sind im Bewerbungsgespräch tabu. Sie haben hier das Recht zur Lüge.
Auch im laufenden Arbeitsverhältnis trifft Sie grundsätzlich keine Mitteilungspflicht. Doch erst dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann er Maßnahmen zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes treffen. ►Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers
Eine Mitteilungspflicht kann sich teilweise aus einer besonderen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
Die Information über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) erfolgen. Aus Beweisgründen ist es jedoch empfehlenswert, die Mitteilung schriftlich abzugeben. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung oder ein ärztliches Zeugnis der Ärztin oder des Arztes oder der Hebamme verlangen. Fallen hierfür Kosten an, muss der Arbeitgeber diese tragen.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber darf anstelle der Bescheinigung von Ärztin, Arzt oder Hebamme nicht die Kopie des Mutterpasses verlangen, da dieser auch vertrauliche Gesundheitsdaten enthält.
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