Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen für Ihre Gesundheit und zur Gesundheit Ihres Kindes ergreifen.
Hierzu muss er eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes vornehmen und auf deren Grundlage die geeigneten und notwendigen Maßnahmen ergreifen. Diese können etwa in der Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder aber auch in der Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bestehen.
Sofern keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, muss Ihr Arbeitgeber Sie ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen. Man spricht hier von einem „Beschäftigungsverbot“.
Während einer solchen Freistellung sind Sie finanziell abgesichert, Sie erhalten Mutterschutzlohn. Grundlage des Mutterschutzlohnes ist das durchschnittliche Gehalt der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Haben Sie die Stelle erst nach Eintritt der Schwangerschaft angetreten, ist Grundlage der Durchschnittslohn aus dem Gehalt der ersten drei Monate der Beschäftigung.
Während eines Beschäftigungsverbotes können Sie Ihren Urlaub nicht nehmen. Dieser darf nicht gekürzt werden. Sie können den Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbotes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Auch nach der Geburt treffen den Arbeitgeber Schutzpflichten. Stillen Sie Ihr Kind und kehren an Ihren Arbeitsplatz zurück, muss dieser nach den im Mutterschutzgesetz verankerten Pflichten einiges beachten ►Stillen und Arbeiten
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