Besonderheiten bei der Arbeitszeit

Mehrarbeit

Schwangere dürfen täglich nicht mehr als 8,5 Stunden und pro Doppelwoche maximal 90 Stunden beschäftigt werden. Der Arbeitgeber darf Sie im Monatsdurchschnitt jedoch nicht über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigen. 
► Besonderheiten Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Befristung

Nur im Ausnahmefall können Arbeitgeber von dem Verbot der Mehrarbeit abweichen. Diese Abweichung muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Nachtarbeit

Als Schwangere bzw. Stillende dürfen Sie gegen Ihren Willen nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Eine Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn Sie einwilligen, eine ärztliche Bescheinigung der Unbedenklichkeit der nächtlichen Beschäftigung vorliegt, eine ► Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz vorliegt und die Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde beantragt wird. Die Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Auch der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen müssen Sie zustimmen. Zusätzlich ist erforderlich, dass Ihnen für diesen Fall im Anschluss an eine elfstündige Nachtruhe ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind ausgeschlossen ist.

Für volljährige Auszubildende gilt, dass sie nicht mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich arbeiten dürfen. Minderjährige Schwangere dürfen nur acht Stunden am Tag arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber einer schwangeren Auszubildenden eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens elf Stunden gewähren. Für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes ist die Auszubildende freigestellt, ohne diese Zeit nacharbeiten zu müssen.

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