Besondere Beschäftigungsverhältnisse

Ausbildung, Befristung, Arbeitslosigkeit

Auszubildende

In der ►Mutterschutzfrist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung ist die Schwangere ganz von der Ausbildung befreit. Die Auszubildende hat ein Wahlrecht, ob sie während der Schutzfristen sechs Wochen vor der Entbindung ihre Ausbildung weiterführen möchte. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Abschlussprüfungen kurz bevorstehen.

Das Wahlrecht besteht für die Schutzfristen acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich nicht. Sollten in diesen Zeitraum die Abschlussprüfungen fallen, hat die Auszubildende jedoch die Möglichkeit, an diesen teilzunehmen.

Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden oder aber die Ausbildung in Teilzeit absolviert werden.

Sofern die Beendigung der Ausbildung gefährdet ist – etwa wegen längerer Fehlzeiten aufgrund der Schwangerschaft – sollte ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung gestellt werden.

Auch Auszubildende haben das Recht, nach der Schutzfrist acht Wochen nach der Geburt ►Elternzeit zu nehmen. 

Befristete Beschäftigungen

Sollte Ihr befristetes Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) enden, führt die Schwangerschaft nicht zu einer Verlängerung der Beschäftigung. Diese endet zum vereinbarten Datum.

Arbeitslosigkeit

Auch während einer Schwangerschaft müssen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen und können Arbeitslosengeld beziehen. Auch bei Arbeitslosigkeit greifen die gesetzlichen Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In diesen Fällen erhalten Sie das ►Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse.

RechtsberatungAKB003_Icon-Kontakt

Sie haben rechtliche Fragen?
Unsere Telefonberatung

Bremen: 0421-36301-11
Bremerhaven: 0471-92235-11


Mo., Di., Mi. und Do.: 9 - 16 Uhr,
Fr.: 9 - 12 Uhr