Wiedereinstieg nach der Elternzeit

Auch nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Menschen beschäftigt und Sie länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber stehen. Wenn Sie planen, nach der Elternzeit Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, müssen Sie dies spätestens drei Monate vorher in Textform, das heißt schriftlich oder per E-Mail etc., bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Gut zu wissen: Arbeitnehmer:innen in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit für die Dauer von mindestens einem bis maximal fünf Jahren zu reduzieren und dann zur ursprünglichen Arbeitszeit, zum Beispiel in Vollzeit, zurückzukehren – die sogenannte Brückenteilzeit. Handelt es sich jedoch um ein Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten, muss das Unternehmen den Wunsch auf befristete Teilzeit nur einem von 15 Arbeitnehmer:innen erfüllen.

Laut § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit längerer Arbeitszeit vorrangig berücksichtigen, wenn die Person den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform, also schriftlich oder per E-Mail etc., angezeigt hat. Ausnahme: Es sprechen dringende betriebliche Gründe, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dagegen oder Sie sind nicht mindestens gleich geeignet wie andere vom Arbeitgeber bevorzugte Bewerber:innen.

Stillen und Arbeiten

Auch nach der Geburt treffen den Arbeitgeber Schutzpflichten. Stillen Sie Ihr Kind und kehren an Ihren Arbeitsplatz zurück, muss dieser nach den im Mutterschutzgesetz verankerten Pflichten einiges beachten.

1) Mitteilung an den Arbeitgeber

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber bei Aufnahme Ihrer Beschäftigung unverzüglich mitteilen, dass Sie stillen. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen auch treffen.

2) Gefährdungsbeurteilung

Nach der Mitteilung, dass Sie Ihr Kind stillen, muss der Arbeitgeber Ihnen ein Planungsgespräch anbieten, in dem die notwendig zu ergreifenden Arbeitsplatzgestaltungen besprochen werden. Sie haben ein Recht darauf, dass Ihr Arbeitsplatz so eingerichtet wird, dass Sie weder sich noch Ihr Kind gefährden ►Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

3) Arbeitszeitregelungen

Es gelten dieselben Arbeitszeitregelungen, die auch während der Schwangerschaft zu beachten sind ►Besonderheiten bei der Arbeitszeit

4) Freistellung für das Stillen und für ärztliche Untersuchungen

In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt haben Sie Anspruch auf vergütete Freistellung für das Stillen. Der Freistellungsanspruch umfasst entweder die mindestens zweimalige halbstündige Stillzeit oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden haben Sie Anspruch auf zwei Stillpausen von jeweils 45 Minuten oder auf eine Stillpause von 90 Minuten, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist. Das Stillen ist bezahlte Arbeitszeit, es muss weder vor-­ noch nachgearbeitet werden und darf auch nicht von den Arbeitspausen (3 Pausen) abgezogen werden.

Verlangt Ihr Arbeitgeber über das Stillen einen Nachweis, kann Ihnen ein Arzt oder die Hebamme eine Bescheinigung ausstellen. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber tragen.

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