Elterngeld

Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  1. einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  2. mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  3. dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Gut zu wissen: Auch, wenn Sie die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie unter Umständen ausnahmsweise einen Anspruch auf Elterngeld. Lassen Sie sich hierzu beraten!

Wie hoch ist Ihr Anspruch?

Der Anspruch auf Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

300 Euro werden auch dann gezahlt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Alle über 300 Euro hinausgehenden Ansprüche orientieren sich am Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes.

Das Elterngeld ersetzt mindestens 65 Prozent Ihres Einkommens über 1200 Euro und 67 Prozent Ihres Einkommens bei einem Verdienst zwischen 1000 und 1200 Euro. Wenn Sie weniger als 1000 Euro verdienen, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

Aktuell besteht ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 Euro bei Alleinerziehenden und 300.000 Euro bei Zusammenlebenden kein Anspruch auf Elterngeld.

Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Für Geburten ab dem 01. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung von Elterngeld. Für Paare beträgt diese nun 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Für Alleinerziehende gilt als Einkommensgrenze ein Betrag von 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Für Geburten ab dem 1.April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen herabgesenkt.

Geschwisterbonus: Wenn in Ihrem Haushalt          
1. mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder                
2. mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren oder          
3. mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren lebt/leben,

erhalten Sie einen Geschwisterbonus auf das Elterngeld in Höhe von 10 Prozent. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro und höchstens 180 Euro pro Bezugsmonat.

Unser Tipp: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt unter www.familienportal.de einen Elterngeldrechner zur Verfügung, mit dem Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld berechnen können.

Besondere Regelungen bei der Geburt von Mehrlingen:

Bei der Geburt von Mehrlingen gibt es einen Zuschlag von 300 Euro zum Elterngeld pro Mehrling. Bei Drillingen läge der Mindest-Elterngeldanspruch somit bei 900 Euro (3 x 300 Euro). Durch eine Mehrlingsgeburt kann aber auch der Höchstbetrag an Elterngeld von 1800 Euro überschritten werden. Haben Sie nämlich Anspruch auf den Höchstbetrag von 1800 Euro Elterngeld, dann erhalten Sie zu diesen 1800 Euro pro Mehrling jeweils 300 Euro Mehrlingszuschlag. Im Fall einer Drillingsgeburt bedeutet dies 2400 Euro Elterngeld (1800 Euro + 2 x 300 Euro).

Besondere Regelungen beim Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld:

Das Elterngeld wird auf das Bürgergeld voll angerechnet. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass unmittelbar vor dem Beug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. In diesen Fällen wird das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 EUR nicht angerechnet.

Bei Arbeitslosengeld I verhält es sich etwas anders:

Möglichkeit 1: Man meldet seinen Anspruch auf ALG I an und verschiebt ihn dann hinter den Elterngeldbezug, d. h. man bezieht zunächst ausschließlich Elterngeld und im Anschluss daran Arbeitslosengeld I. Der Anspruch auf ALG I ruht. Die Höhe des Elterngeldes wird auf Grundlage des Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes berechnet. Monate, in denen man Einkommensersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhalten hat, fließen mit 0 Euro in die Berechnung des Elterngeldes ein.

Möglichkeit 2: Man bezieht Elterngeld und Arbeitslosengeld zeitgleich. Hierbei wird das Arbeitslosengeld jedoch auf das Elterngeld angerechnet. 300 Euro des zustehenden Elterngeldes bleiben jedoch anrechnungsfrei, sodass man Arbeitslosengeld plus 300 Euro Elterngeld bekommt. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass Sie beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Elterngeld auch dem Arbeitsmarkt mit mindestens 15 Stunden und maximal 32 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen müssen.

Gut zu wissen: Während des Elterngeldbezugs sind Sie grundsätzlich beitragsfrei weiter in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Wie lange habe ich Anspruch?

Sie haben Anspruch auf maximal 14 Monate Elterngeld, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin Elterngeld beantragen. Weniger als 2 Monate Elterngeld können jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieses Rahmens können Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin die 14 Monate relativ frei aufteilen, allerdings muss ab April 2024 ein Monat der Partnermonate in die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes fallen. Nur für diesen Monat können Elterngeldleistungen parallel bezogen werden. Die Neuregelung gilt nicht für Früh- und Mehrlingsgeburten. Der Bezugszeitraum besteht aus sogenannten Bezugsmonaten (nicht Kalendermonaten!). Die Bezugsmonate entsprechen den Lebensmonaten Ihres Kindes. Ist Ihr Kind zum Beispiel am 14.07.2019 geboren, dauert der erste Bezugsmonat vom 14.07.2019 bis zum 13.08.2019 usw.

Ausnahmen: Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können die 14 Monate allein in Anspruch nehmen.

Während des Elterngeldbezugs dürfen die Eltern des Kindes bis zu maximal 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten gehen. Elterngeld wird dann allerdings auf die Differenz zwischen dem jetzigen Teilzeiteinkommen und dem Einkommen vor der Geburt des Kindes gezahlt. Wird die 32-Stunden-Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig.

Gut zu wissen: Die Auszahlung von Resturlaub durch den Arbeitgeber wird auf das Elterngeld angerechnet.

Die Regelungen zum Zuverdienst beim Elterngeld sind komplex. Lassen Sie sich darum am besten beraten, ob und wie viel Zuverdienst sich für Sie in der Elternzeit und während des Elterngeldbezugs lohnt!

Die Arbeitnehmerkammer Bremen kann Sie hierbei unterstützen:           
►https://www.arbeitnehmerkammer.de/arbeitnehmerinnen-arbeitnehmer/familie/elterngeld.html

Wann kann ich Elterngeld beantragen?

Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden, weil Sie für die Antragstellung die Geburtsbescheinigung Ihres Kindes benötigen. Diese Geburtsbescheinigung trägt den Verwendungszweck „für Elterngeld“ und Sie erhalten sie bei Ihrem Standesamt.

Das Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes beantragt werden.

Rückwirkend wird Elterngeld jedoch nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der ►Elterngeldstelle eingegangen ist.

Auch wenn die Anfangszeit mit Ihrem Kind möglicherweise anstrengend und stressig ist, sollten Sie sich also für die Antragstellung nicht zu viel Zeit lassen!

Der Bezug von Elterngeld orientiert sich an den Lebensmonaten des Kindes (nicht an Kalendermonaten!) Ihr Antrag sollte also spätestens am letzten Tag des vierten Lebensmonats des Kindes einen Eingangsstempel von der zuständigen Behörde erhalten, damit der Anspruch auf Elterngeld rückwirkend ab Geburt des Kindes gilt.

Gut zu wissen: Sollte die Zeit doch knapp werden, können Sie Ihren Antrag auch per Fax einreichen und fehlende Unterlagen/Angaben nachreichen! Gleichwohl ist darauf zu achten, dass der von beiden Elternteilen unterschriebene Antrag auch noch einmal im Original bei der Elterngeldstelle nachgereicht wird.     

Unser Tipp:

Bereiten Sie den Antrag auf Elterngeld bereits so gut wie möglich vor, sodass Sie nach der Geburt nur noch einige fehlende Unterlagen hinzufügen müssen.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie und Ihr Partner Ihre Elterngeldmonate an den Lebensmonaten des Kindes orientieren sollten, wenn Sie keine finanziellen Einbußen in Kauf nehmen möchten. Wenn das Kind nicht am 1. eines Monats geboren wurde, bedeutet ein Kalendermonat in der Berechnung der Behörde, dass in den Lebensmonaten des Kindes Einkommen erzielt wurde, das auf das Elterngeld angerechnet wird.

Wo kann ich Elterngeld beantragen?

Sie können Elterngeld bei der ►Elterngeldstelle Bremen beantragen:

Für das Stadtgebiet Bremen das Amt für Soziale Dienste
Bremen, Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff,
Elterngeldstelle
Hans-Böckler-Straße 9
28217 Bremen
Tel.: 0421/3 61 18 444, Fax: 0421/36 11 66 39

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis fünf Wochen und es fallen keine Kosten für die Antragsteller/-innen an.

Wenn Sie aus ►Bremerhaven kommen, wenden Sie sich bitte an den:

Magistrat der Stadt Bremerhaven,
Amt für Jugend, Familie und Frauen – Elterngeldstelle
Hinrich-Schmalfeldt-Straße /Stadthaus 2
27567 Bremerhaven
Tel.: 0471/5 90 20 27

Kommen Sie aus einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die von der zuständigen Landesregierung bestimmten Stellen für die Ausführung des Bundeselterngeldgesetzes.

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