Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann wichtig, wenn Sie nicht verheiratet sind. Wenn sie verheiratet sind, ist automatisch der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft entweder selbst wirksam beim Jugendamt (bei einem Notar ist dies auch möglich) anerkennen oder die Vaterschaft muss durch einen Gerichtsbeschluss oder Gerichtsurteil festgestellt worden sein.

►Beim Service-Portal Bremen erhalten Sie alle Informationen zur Anerkennung der Vaterschaft im Lande Bremen auf einen Blick zum Download    

Gut zu wissen: Beim zuständigen Jugendamt (Amt für Soziale Dienste in Bremen) können sie zeitgleich auch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht beantragen.

Sorgerecht

Eine Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts ist nur dann nötig, wenn Sie nicht verheiratet sind. Wenn Sie verheiratet sind, steht Ihnen und Ihrem Partner automatisch die gemeinsame Sorge Ihrer Kinder zu.

Bei nicht verheirateten Partnern empfiehlt sich die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung gegenüber dem Jugendamt. Damit haben Sie beide die gleichen Rechte bei allen das Kind betreffenden Angelegenheiten und Sie müssen sich einig sein bei zum Beispiel Fragen der Schulwahl, der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthaltsortes Ihres Kindes.

Die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts können Sie im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt (Amt für Soziale Dienste in Bremen, siehe oben) machen. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ist nur dann möglich, wenn beide Elternteile dieser zugestimmt haben. Anderenfalls bleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter des Kindes.

►Hier erhalten Sie alle Informationen zur Beantragung des Sorgerechts für Ihr Kind im Land Bremen auf einen Blick zum Download

Gut zu wissen: Bei Unstimmigkeiten zwischen den Eltern über das Sorgerecht kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen!

Sie möchten das alleinige Sorgerecht beantragen?

Falls keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wird bzw. durch das Familiengericht entschieden wurde, kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Sie erhalten eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei den Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste – Jugendamt – beim Fachdienst Beistandschaft/Unterhalt für Minderjährige.

►Hier erhalten Sie alle Informationen zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts:

Weitere Informationen erhalten Sie
in der Broschüre ►„Ein Ratgeber für Frauen“ der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF)
in ►„Die Beistandschaft“, Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beratung bei Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt

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